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BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

[ Auszug: (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wä ... ]